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Die Bundesverwaltung, die Post und die Bundesbahnen gehören zu den grössten Arbeitgebern der Schweiz. Anders als die privaten Arbeitgeber stellen sie ihr Personal nicht mit Arbeitsverträgen nach dem Obligationenrecht an, sondern nach besonderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Grundlage für dieses Dienstrecht des Bundes war bis Ende 2000 das Beamtengesetz aus dem Jahr 1927. Unter diesem Regime war die Eidgenössische Personalrekurskommission zuständig für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nach Bundesrecht und entschied über Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, der Bundeskanzlei, der Oberzolldirektion und letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe, soweit letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand.

Nachdem sich auch für die Bundesverwaltung und die Unternehmungen des Bundes die Rahmenbedingungen in allen Bereichen stark verändert haben, löste im Jahre 2001 ein zeitgemässeres Bundespersonalgesetz (BPG) das alte Beamtengesetz ab. Das BPG wertete die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) als Beschwerdeinstanz weiter auf. Wesentlich waren vor allem zwei Neuerungen: die PRK entschied über Beschwerden gegen Verfügungen aller Verwaltungsinstanzen, inklusive der Betriebe; neu unterlagen dabei auch die erstinstanzlichen Personalentscheide des Bundesrates der Beschwerde an die PRK. Und andererseits entschied die PRK neu grundsätzlich letztinstanzlich. Wenn bis dato jeder Beschwerdeentscheid der PRK an das Bundesgericht weitergezogen werden konnte, so stand die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht neu nur noch gegen Kündigungen offen sowie bei Entscheiden im Bereich Gleichstellung der Geschlechter.

Die Rekurskommissionen des Eidgenössischen Finanzdepartementes - mithin auch die Personalrekurskommission - sind per 31.12.2006 abgelöst und sämtliche Geschäfte an das Bundesverwaltungsgericht überführt worden.

Aktuelle Informationen über das Bundesverwaltungsgericht finden Sie unter folgender Internetseite:

www.bundesverwaltungsgericht.ch